Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Deine-Motorradreise / Philipp Manuel Suppinger
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (im Folgenden „Reisender“) und Deine-Motorradreise / Philipp Manuel Suppinger (im Folgenden “Reiseveranstalter“) im Rahmen der angebotenen Motorradpauschalreisen.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1. Mit der Anmeldung zu einer ausgeschrieben Reise bietet der Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Anmeldung erkennt der Reisende diese Allgemeinen Reisebedingungen an, die die gesetzlichen Regelungen ergänzen und das Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und dem Reisenden näher ausgestalten.
2.2. Die Anmeldung kann die über das Online Buchungsformular der Internetseite des Reiseveranstalters deine-motorradreise.com vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Die Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter geschieht automatisiert.
2.3. Der Reisevertrag kommt automatisiert mit der Bezahlung der Reise oder der Anzahlung zustande. Der Reisende erhält dazu von Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
- Bezahlung
3.1. Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung fällig, die aktuell € 500,- beträgt.
3.2. Die Anzahlung wird auf den gesamten Reisepreis angerechnet und ist direkt online beim Checkout zu zahlen.
3.3. Der restliche Reisepreis wird spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt fällig sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.2 genannten Grund abgesagt werden kann.
3.4. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3.5. Zahlungen können mit Apple Pay, Google Pay und mit Kreditkarte getätigt werden. Weiterhin wird Revolut Pay akzeptiert.
3.6. Die Reiseinformationen werden zwischen 30 – 8 Tage vor Reisebeginn erstellt und versandt.
3.7. Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und als Entschädigung Rücktrittskosten nach Ziffer 6.3 dieser Reisebedingungen vom Reisenden zu verlangen, wenn dieser den fälligen Reisepreis nach einer Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht gezahlt hat.
3.8. Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig.
3.9. Müssen Abrechnungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche neu gefasst oder geändert werden, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- € an.
- Leistungen
4.1. Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Reisebeschreibung auf der Internet-Seite www.Deine-Motorradreise.com
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
4.3. Aus den genannten Gründen behält sich Reiseveranstalter überdies auch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des konkreten Reisepreises der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
4.4. Bei Flugbuchung durch Drittanbieter haftet der Reiseveranstalter nicht für Flugausfälle, Verspätungen etc. Diese Regelung gilt auch für Buchungen von Flügen über andere Reisebüros oder Buchungsplattformen.
- Leistungs- und Preisänderungen
5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss auch aufgrund des spezifischen Charakters der Reisen notwendig werden und die von Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten.
5.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren und Einreisegebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Kostenfaktoren) gemäß der jeweils nachfolgenden Berechnung zu ändern, wobei der entsprechende Erhöhungsbetrag zum vereinbarten Reisepreis addiert wird:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter bei einer auf den Sitzplatz des jeweiligen Reisenden bezogenen Erhöhung den konkreten Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen. In den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden, konkreten Erhöhungsbetrag kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Sofern die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-, Flughafengebühren oder Einreisegebühren erhöht werden, kann der Reiseveranstalter den jeweils anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag vom jeweiligen Reisenden verlangen. Bei einer Änderung der geltenden Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter den entsprechenden, anteiligen, konkreten Erhöhungsbetrag der Verteuerung vom jeweiligen Reisenden verlangen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
5.5. Der Reiseveranstalter hat gegenüber dem Reisenden eine solche Preisänderung oder die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Eine Preiserhöhung muss dem Reisenden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht mehr zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
5.7. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von dem Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5.8. Wird eine Veranstaltung in allen Teilen nicht von dem Reiseveranstalter sondern von einem Kooperationspartner durchgeführt, so gelten dessen Vertrags- und Geschäftsbedingungen.
5.9. Der Reiseveranstalter tritt für folgende Leistungen als reiner Vermittler auf: Mietmotorräder.
- Reiserücktritt / Umbuchungen
6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder seinen empfangszuständigen Personen. Der Reiseveranstalter empfiehlt ausdrücklich, den Rücktritt schriftlich oder per Email zu erklären.
6.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
6.3. Der Reiseveranstalter kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs sowie der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn eine Entschädigung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Beachtung der nachstehenden Staffel festsetzen (pauschalieren):
Bei allen veranstalteten Reisen kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters für Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises:
Bis 100 Tage vor Reisebeginn verfallen 25% des Reisepreises
Von 100 bis 90 Tagen vor Reisebeginn verfallen 30% des Reisepreises
Von 89 bis 70 Tagen vor Reisebeginn verfallen 40% des Reisepreises
Von 69 bis 60 Tagen vor Reisebeginn verfallen 50% des Reisepreises
Von 59 bis 46 Tagen vor Reisebeginn verfallen 60% des Reisepreises
Von 45 bis 30 Tagen vor Reisebeginn verfallen 70% des Reisepreises
Von 29 bis 20 Tagen vor Reisebeginn verfallen 80% des Reisepreises
Von 19 bis 10 Tagen vor Reisebeginn verfallen 95% des Reisepreises
Von 9 bis 1 Tag vor Reisebeginn verfallen 100% des Reisepreises
Nach Antritt, oder nicht Antritt der Reise verfallen bei einem Reiseabbruch 100% des Reisepreises zu Gunsten des Reiseveranstalters.
6.4. Dem Reisenden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die unter Ziffer 6.3 für den einzelnen Fall ausgewiesenen pauschalen Kosten.
6.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung.
- Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von dem Reiseveranstalter sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2. Verstöße gegen die Regeln (z. B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) führen zum sofortigen Ausschluss von der Tour. Der Reisende trägt alle daraus entstehenden Kosten.
7.3. Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden). In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8A. Höhere Gewalt
8A.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8B. Sonderkosten
8B.1. Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Trekking-Tour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Tour als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson). Tritt der Reiseveranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von dem Reiseveranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken- und Rücktransportversicherung ist im Reisepreis NICHT eingeschlossen ist jedoch empfehlenswert und erforderlich.
- Abhilfe, Minderung, Kündigung
9.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
- Haftung und Beschränkung der Haftung
10.1. Bei vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung von dem Reiseveranstalter, für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisende weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisende entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2. Bei deliktischer Haftung: Für alle Schadensersatzansprüche des Reisende aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von dem Reiseveranstalter pro Teilnehmer und Reise auf 250,- € beschränkt.
Der Reiseveranstalter empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Reiseprogramme usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung so gekennzeichnet wurden, dass sie als solche für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters sind.
10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
- Besondere Risiken
11.1. Reisende die selbst ein Fahrzeug führen, können den Reiseveranstalter nicht haftbar machen für eventuelle Unfälle und materielle oder körperliche Schäden, die daraus entstehen können. Auch ist der Reiseveranstalter nicht haftbar für das Fahrverhalten der örtlichen Verkehrsteilnehmer, die eventuell einen Unfall verursachen, wobei Teilnehmer betroffen sind. Die Teilnahme an der Motorradreise geschieht vollständig auf eigenes Risiko. Um diese Haftungseinschränkung so deutlich wie möglich zu machen, erhält der Reiseveranstalter vor Antritt der Reise eine unterzeichnete “Eigenes Risiko” Erklärung.
11.2. Der Reiseveranstalter ist nicht haftbar für die Folgen der Gesundheit und körperlichen Kondition der Reisende.
11.3. Der Reiseveranstalter ist in keinster Weise haftbar für die Folgen äußerlichen (z.B. Naturkatastrophen) Einflüsse auf der Reise.
11.4. Der Reisende ist sich bewusst, dass bei Motorradreisen ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. Das Tragen von geeigneter Schutzausrüstung ist verpflichtend.
11.5. Es ist zu beachten, dass in abgelegenen Regionen, nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können.
11.6. Jeder Reisende verpflichtet sich, die Straßenverkehrsordnung und die Anweisungen der Guides einzuhalten.
11.7. Es besteht ein Alkohol- und Drogenverbot vor oder während der Fahrt. Alkoholgenuss ist nur nach der Tagesetappe gestattet.
- Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter dessen unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, oder wenn es sich um deliktische handelt.
12.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c – f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c – f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht untermitreisenden Familienangehörigen bzw. Mitreisenden einer gemeinsam gebuchten Reise.
- Mitwirkungspflicht
13.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zugeben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
- Führerschein, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, um die sich der Reisende vor Antritt selbst zu kümmern hat.
14.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (Gültiger Internationaler Führerschein & EU-Kartenführerschein der Klasse A, gültige Reisepass mit noch genügend freie Seiten und mindestens 6 weiteren Monaten Gültigkeit bei Reisebeginn, eventuelles Visa, Impfungen, Sicherheits- und Medizinische Hinweise) selbst verantwortlich.
14.3. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.
14.4. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies auch für die korrekte Schreibweise des eigenen Namens sowie der Namen aller ggf. in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, entsprechend der offiziellen Schreibweise im Reisepass.
14.5. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von den Reiseveranstalter bedingt sind.
- Bei Vermietung von Motorrädern
15.1. Mutwillige Schäden an Motorrädern von des Reiseveranstalters oder dessen Partner werden durch keine Versicherung gedeckt und müssen vom Nutzer oder Mieter des jeweiligen Fahrzeuges getragen werden.
15.2. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem falsche Benutzung von Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Wasserschäden oder Schäden durch Sprünge und Schäden durch überhöhte Geschwindigkeit.
15.3. Zur mutwilligen / fahrlässigen Zerstörung von Motorräder zählt der Überschlag: In diesem Fall ist von Leichtsinn in schwierigem Gelände oder von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen.
15.4. Der Reisende haftet für sämtliche während der Mietdauer entstandenen Schäden am Mietmotorrad. Das Mietfahrzeug wird nicht vom Reiseveranstalter, sondern von einem lokalen Partner vermietet. Der Reisende schließt hierzu einen separaten Mietvertrag mit dem jeweiligen Partnerunternehmen ab und hinterlegt eine Kaution. Etwaige Schäden am Motorrad, die während der Nutzung entstehen und nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, sind vom Mieter gemäß den Bedingungen des Mietvertrags zu tragen.
- Datenschutz
16.1. Dem Reiseveranstalter überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Soweit nicht für den Reiseveranstalter erkennbar ist, dass der Reisende zukünftig keine schriftlichen Informationen über aktuelle Angebote wünscht, möchte der Reiseveranstalter auch weiter unter Nutzung der dafür notwendigen Daten informieren. Im Bereich „Datenschutz“ der Website www.Deine-Motorradreise.combzw. über die unten bezeichnete Adresse des Reiseveranstalters kann der Reisende jederzeit mitteilen, dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Einholung von Zustimmungen zur Datenverarbeitung bleiben unberührt.
Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Telemediengesetz (TMG) sowie in der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
- Rechtswahl und Gerichtsstand; Sonstiges
17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
- Vorbehalte
Preis- und Terminänderungen sowie Druckfehler bleiben vorbehalten.
Stand April 2025
Reiseveranstalter: Deine-Motorradreise / Philipp Manuel Suppinger (Einzelunternehmen)
Katzenberg 70 55126 Mainz (RLP) DE Tel: +49 (0)6131 2766048
Email: info@deine-motorradreise.com
Geschäftsführer: Philipp Manuel Suppinger